Satzung

Satzung

Satzung des Tennisclub Bodman-Ludwigshafen e.V. (22.02.2018)

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Tennisclub Bodman-Ludwigshafen e.V.\" und wurde 1977 gegründet. Er ist mit Sitz in 78351 Bodman-Ludwigshafen im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Ausübung und Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports und der Förderung der Jugend. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke\" der AO (Abgabenordnung).

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung und Bereitstellung der Sportanlagen und die Förderung sportlicher Leistungen erfüllt.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied im Badischen Sportbund und im Badischen Tennisverband e.V. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten deren Satzungen für den Verein und seine Mitglieder verbindlich.

§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern. Mitglieder können alle Personen werden, die Tennissport betreiben oder fördern wollen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer Eltern. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Anmeldungen sind schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme oder die Ablehnung entscheidet der Vorstand. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragssteller schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüssen und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Zur Antragstellung und Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung sind alle aktiven, passiven undEhrenmitglieder berechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Erste Aufgabe eines Mitgliedes ist es, das Wohl des Vereins und das Vereinsleben zu fördern. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die vom Verein betriebenen Sportanlagen pfleglich zu behandeln und Dritte dazu anzuhalten. Die Nutzung der Platzanlagen ist den aktiven Mitgliedern vorbehalten. Alles weitere über die Nutzung der Plätze regelt die Platzordnung. Diese ist einzuhalten.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres bzw. mit Aufnahme in den Verein fällig. Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind in der Beitragsordnung geregelt. Die Entwicklung der Beiträge wird an die Steigerung der amtlichen Lebenshaltungskosten angepasst.
Mitglieder die sich dem Verein oder den Tennissport verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ehrenmitglieder sind bei vollen sonstigen Rechten und Pflichten eines aktiven Mitglieds beitragsfrei.

§ 8 Austritt, Ausschluss
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt oder Tod. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Kündigung muss beim Vorstand spätestens bis zum 30. November eingegangen sein.

Ebenso sind Änderungen einer aktiven in eine passive Mitgliedschaft nur zum Jahresende möglich. Die Änderung muss gegenüber dem Vorstand spätestens bis zum 30. November schriftlich erklärt werden. Die Mitgliedschaft dauert mit allen Rechten und Pflichten bis zum Ende des Kalenderjahres an. Danach erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgen:

a. bei groben Verstößen gegen Satzung und Vereinsordnung b. bei vereinsschädigendem Verhalten c. bei Nichtbezahlen der Beiträge über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhören des Auszuschließenden. Er ist dem betroffenen Mitglied schriftlich per Einschreiben bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich Beschwerde eingelegt werden über die dann endgültig die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruhen die Mitgliederrechte und -pflichten.

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Kassenprüfer

Die Mitglieder der Vereinsorgane müssen Mitglied des Vereins sein. Mit Ausscheiden aus dem Verein endet auch das Amt in einem Vereinsorgan.

§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Sportwart, dem Jugendwart, und mindestens 3 Beisitzern.

Alle Vorstandsmitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Sitzungen sind vom 1.Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der verbleibende Vorstand ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen.

§ 11 Mitgliederversammlung
Der 1. Vorsitzende beruft mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung ein. Sie findet im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Die Einladung erfolgt bei der ordentlichen Versammlung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder per E- Mail. Zusätzlich kann die Einladung in den öffentlichen Medien und der Homepage des Vereins bekannt gemacht werden. Bei einer außerordentlichen Versammlung erfolgt die Einladung spätestens 7 Tagen vorher dem festgesetzten Termin. Die Tagesordnung wird mit der Einladung bekannt gegeben. Anträge müssen dem Vorstand spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung und Entscheidung über wichtige Vorgänge im Verein
- Satzungsänderungen, Änderungen der Mitgliedsbeiträge
- Festlegung der Höhe der von jedem Mitglied zu leistenden Gemeinschaftsarbeit

Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden

  1. Wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich beantragen.
  2. Wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienen Mitglieder erforderlich. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 1/10 der gesamtwahlberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder die das 18.te Lebensjahr vollendet haben. Die Protokolle über die Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 12 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für 2 Jahre zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Sie haben die Kassenführung des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13 Vergütung
a. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
b. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Tätigkeitsvergütung nach Maßgabe des § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
c. Bei Bedarf können Übungsleiter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Tätigkeitsvergütung nach Maßgabe des § 3 Nr. 26 EStG beschäftigt werden.
d. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach b und c trifft der Vorstand. e. Daneben kann der Vorstand beschließen, dass tatsächlich entstandene Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten, Reisekosten etc.) im Rahmen der steuerlich anzuerkennenden Höchstbeträge erstattet werden.

§ 14 Haftung
Der Verein übernimmt keine Haftung jeglicher Art über Schäden, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Sportbetrieb oder durch die Benutzung der Sportanlagen entstanden sind. Er haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vereinsmitglieder sind durch die Mitgliedschaft im Badischen Sportbund versichert.

§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn eine dreiviertel Mehrheit der Mitgliederversammlung dies beschließt, sofern mindestens die Hälfte der gesamtwahlberechtigen Mitglieder anwesend ist. Ist eine Versammlung beschlussunfähig, so kann sie sich vertagen und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen eine neue Versammlung einberufen. Nun kann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden die Auflösung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bodman-Ludwigshafen die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt ab dem 22.02.2018 mit Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung vom 16.3.2017.

Wir bedanken uns herzlich bei unseren Sponsoren und der Gemeinde Bodman-Ludwigshafen für ihre großzügige Unterstützung.
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